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§ 65 NVG BGBl. Nr. 24/1994
Stichtag: 01. 01. 1994  
Sichttag: 11. 01. 1994
Notarversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 24/1994
7. NVGNov
11. 01. 1994
01. 01. 1994

DRITTER TEIL
Verfahren; Aufbau der Verwaltung

Abschnitt I

Verfahren

§ 65. Hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß bei einem Dienstunfall eines Notariatskandidaten der jeweils als Dienstgeber in Betracht kommende Notar, bei einem Dienstunfall eines Notars dieser oder wenn als Folge eines Dienstunfalles ein Notar getötet wurde, die anspruchsberechtigte Witwe (der anspruchsberechtigte Witwer) bzw. die anspruchsberechtigte Waise der Versicherungsanstalt den Dienstunfall binnen 30 Tagen anzuzeigen hat und § 363 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes keine Anwendung findet.