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§ 79 NVG BGBl. Nr. 708/1976
Stichtag: 01. 01. 2014  
Sichttag: 23. 05. 2013
Notarversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 708/1976
2. NVGNov
29. 12. 1976
01. 01. 1977

Genehmigungs(Anzeige)bedürftige Veränderungen von Vermögensbeständen

§ 79. (1) Jede Veränderung im Bestand von Liegenschaften, insbesondere die Erwerbung, Belastung oder Veräußerung von Liegenschaften, ferner die Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden ist nur mit Genehmigung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zulässig, wenn dem Rechtsgeschäft ein Betrag zugrunde liegt, der fünf v. H. der Erträge der Versicherungsanstalt im letzten vorangegangenen Kalenderjahr übersteigt.

(2) Beschlüsse des Vorstandes über die im Abs. 1 genannten Angelegenheiten, die der Genehmigung nicht bedürfen, sind binnen einem Monat nach Beschlußfassung dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales gesondert anzuzeigen.