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§ 80 NVG BGBl. Nr. 66/1972, S. 599
Stichtag: 01. 01. 1972  
Sichttag: 10. 03. 1972
NotarversicherungsG
BGBl. Nr. 66/1972, S. 599
NVG 1972 StF
10. 03. 1972
01. 01. 1972

Abschnitt IV

Maßnahmen zur Herstellung des Gleichgewichtes zwischen Einnahmen und Ausgaben

§ 80. (1) Reichen in einem Geschäftsjahr die Beitragseinnahmen zuzüglich der Vermögenszinsen zur Deckung der Ausgaben nicht aus, so ist der Beitrag in dem zur Herstellung des Gleichgewichtes zwischen den Einnahmen und Ausgaben erforderlichen Maß über dem Ausmaß nach § 9 Abs. 2 festzusetzen. Zur Deckung des Gebarungsabganges kann auch die allgemeine Rücklage herangezogen werden, soweit sie die Höhe der halben Ausgaben des letzten abgelaufenen Geschäftsjahres überschreitet, jedenfalls aber die Hälfte der allgemeinen Rücklage. Reichen der danach verfügbare Teil der allgemeinen Rücklage und eine Erhöhung des Beitrages auf 10 v. H. der Beitragsgrundlage zur Deckung des Gebarungsabganges nicht aus, so kann der Beitrag über 10 v. H. hinaus, höchstens auf 12 v. H. der Beitragsgrundlage erhöht werden. Wird auch damit die Deckung nicht erreicht, so kann die Hälfte der restlichen allgemeinen Rücklage verwendet werden. Kann auch hiemit das Gleichgewicht zwischen Ausgaben und Einnahmen nicht hergestellt werden, so sind zur Herstellung des Gleichgewichtes die Leistungen, ausgenommen das Berufsunfähigkeitsgeld, verhältnismäßig zu kürzen; hiebei ist der Hundertsatz der Kürzung für die Zusatzpension der Berufsunfähigkeits(Alters)pension doppelt so hoch festzusetzen, wie der des Grund- und Steigerungsbetrages der Berufsunfähigkeits(Alters)pension. Eine Pension kann höchstens bis zum jeweils geltenden Mindestbetrag (§§ 48 Abs. 8, 55 Abs. 6, 58) gekürzt werden.

(2) Die Festsetzung des Beitrages über dem Ausmaß nach § 9 Abs. 2 ist unter Bedachtnahme auf die allgemeine finanzielle Lage der Versicherungsanstalt auch zulässig, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 erster Satz nicht gegeben sind.

(3) Jede Änderung des Beitrages im Sinne der Abs. 1 und 2 und die Festsetzung des Hundertsatzes für die Kürzung der Leistungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.