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§ 81 NVG BGBl. Nr. 24/1994
Stichtag: 01. 01. 2014  
Sichttag: 23. 05. 2013
Notarversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 24/1994
7. NVGNov
11. 01. 1994
01. 01. 1994

Abschnitt V
Aufsicht des Bundes

Aufsichtsbehörde

§ 81. (1) Die Versicherungsanstalt und ihre Einrichtungen unterliegen der Aufsicht des Bundes. Die Aufsicht ist vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales auszuüben.

(2) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann bestimmte Bedienstete dieses Bundesministeriums mit der Aufsicht über die Versicherungsanstalt betrauen. Den mit der Ausübung der Aufsicht betrauten Bediensteten (deren Stellvertretern) sind Aufwandsentschädigungen zu gewähren, deren Höhe 35 vH der niedrigsten Funktionsgebühr (§ 67 Abs. 5) für den Präsidenten (dessen Stellvertreter) entspricht.

(3) Der Vertreter der Aufsichtsbehörde kann gegen Beschlüsse eines Verwaltungskörpers, die gegen eine Rechtsvorschrift verstoßen, Einspruch mit aufschiebender Wirkung erheben. Der Vorsitzende hat die Durchführung des Beschlusses, gegen den Einspruch erhoben worden ist, vorläufig aufzuschieben und die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen.