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§ 94 NVG BGBl. Nr. 66/1972, S. 599
Stichtag: 01. 01. 1972  
Sichttag: 10. 03. 1972
NotarversicherungsG
BGBl. Nr. 66/1972, S. 599
NVG 1972 StF
10. 03. 1972
01. 01. 1972

Anwendung der Bestimmungen über das Ausscheiden aus der Pensionsversicherung und über die Aufnahme in die Pensionsversicherung

§ 94. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über das Ausscheiden aus der Pensionsversicherung und über die Aufnahme in die Pensionsversicherung gelten nur in den Fällen, in denen das Ausscheiden bzw. die Aufnahme nach dem 31. Dezember 1971 erfolgt.

(2) Ist ein nach dem Notarversicherungsgesetz 1938 Versicherter vor dem 1. Jänner 1972 aus der Pensionsversicherung nach dem Notarversicherungsgesetz 1938 ausgeschieden und erfüllt er die Voraussetzungen des § 63 Abs. 2, so sind die Bestimmungen des § 63 anzuwenden; hat dem Ausgeschiedenen am 31. Dezember 1971 ein Anspruch auf eine Pension nach einem anderen Bundesgesetz aus den Versicherungsfällen des Alters, der dauernden Berufsunfähigkeit, der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der dauernden Erwerbsunfähigkeit gebührt, so ist § 63 erst nach dem nicht durch den Tod bedingten Wegfall dieses Anspruches anzuwenden.

(3) Sind bei der Anwendung des Abs. 2 der Ermittlung des Überweisungsbetrages Beitragsgrundlagen aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1956 zugrunde zu legen, so tritt an die Stelle der in § 63 Abs. 3 Z. 2 genannten Höchstbeitragsgrundlage der im Zeitpunkt des Ausscheidens auf den Tag entfallende Betrag der in der Pensionsversicherung der Angestellten jeweils in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage.

(4) Die Verpflichtung zur Leistung des Überweisungsbetrages im Sinne des § 63 entfällt, wenn der Ausgeschiedene weniger als zwölf Beitragsmonate erworben hat. Hat er weniger als 60 Beitragsmonate, mindestens aber zwölf Beitragsmonate erworben, so hat die Versicherungsanstalt der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten als Überweisungsbetrag für jeden Beitragsmonat einen einmaligen Pauschbetrag von 330 S zu überweisen.

(5) Ein im Sinne des § 63 zu leistender Überweisungsbetrag wird am Stichtag für eine Leistung aus einer Pensionsversicherung fällig; er ist mit dem im Jahr seiner Fälligkeit für das Jahr des Ausscheidens – in den Fällen des Abs. 4 für das Jahr 1972 – in Geltung stehenden Aufwertungsfaktor des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (§ 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zu vervielfachen.

(6) Ist ein in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz oder dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz Versicherter vor dem 1. Jänner 1972 aus einer dieser Pensionsversicherungen ausgeschieden und nach dem Notarversicherungsgesetz 1938 versicherungspflichtig geworden, so sind die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis gemäß § 64 – ausgenommen das in Z. 3 geregelte Höchstausmaß – anzuwenden; hat dem Ausgeschiedenen am 31. Dezember 1971 ein Anspruch auf Invaliditäts(Alters)pension nach dem Notarversicherungsgesetz 1938 gebührt, so ist § 64 erst nach dem nicht durch den Tod bedingten Wegfall dieses Anspruches anzuwenden. Die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend.

(7) Ist ein in einer Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz oder dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz Versicherter nach dem 31. Dezember 1971 aus einer dieser Pensionsversicherungen ausgeschieden, so gelten bis zum Inkrafttreten von Bestimmungen über die Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis im Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz bzw. dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz bei der Anwendung des § 64 die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis.

(8) Eine nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz zuerkannte Pension, deren Stichtag im Kalenderjahr 1971 liegt, ist, wenn im Versicherungsverlauf Zeiten zu berücksichtigen sind, für die – bestünde kein Anspruch auf Pension – ein Überweisungsbetrag nach Abs. 2 oder 6 in Betracht kommt, auf Antrag des Leistungsempfängers unter Beibehaltung des Stichtages neu festzustellen.