DRITTER TEIL
Unfallversicherung
ABSCHNITT I
Gemeinsame Bestimmungen
Aufgaben
§ 172. Die Unfallversicherung trifft Vorsorge für die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, für die erste Hilfeleistung bei Arbeitsunfällen sowie für die Unfallheilbehandlung, Berufsfürsorge und Entschädigung nach Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.