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§ 419 ASVG BGBl. Nr. 704/1976, S. 2857
Stichtag: 01. 01. 1977  
Sichttag: 29. 12. 1976
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 704/1976, S. 2857
32. ASVGNov
29. 12. 1976
01. 01. 1977

ABSCHNITT II

Verwaltungskörper der Versicherungsträger

Arten der Verwaltungskörper

§ 419. (1) Die Verwaltungskörper der Versicherungsträger sind:

1. 

die Hauptversammlung;

2. 

der Vorstand;

3. 

der Überwachungsausschuß;

überdies bei den im § 428 Abs. 1 Z 1 bis 6 genannten Versicherungsanstalten Renten(Pensions)ausschüsse sowie Rehabilitationsausschüsse und, soweit bei diesen Anstalten Landesstellen errichtet sind, am Sitze dieser Landesstellen Landesstellenausschüsse.

(2) Rentenausschüsse sind bei den im § 428 Abs. 1 Z 1 und 3 genannten Anstalten am Sitze der Hauptstelle und jeder Landesstelle mit dem örtlichen Bereich der Landesstelle zu errichten, bei den Anstalten gemäß § 428 Abs. 1 Z 2, 5 und 6 am Sitze dieser Anstalten für das gesamte Gebiet der Republik Österreich. Solange der Versicherte in Beschäftigung steht, richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Rentenausschüsse nach dem Beschäftigungsort, sonst nach dem Wohnort des Versicherten.

(3) Rehabilitationsausschüsse sind für das gesamte Gebiet der Republik Österreich bei den im § 428 Abs. 1 Z 1 und 3 genannten Anstalten am Sitze der Hauptstelle und bei den Anstalten gemäß § 428 Abs. 1 Z 2, 5 und 6 am Sitze dieser Anstalten zu errichten.