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19. GSVGNov BGBl. Nr. 336/1993, S. 2794, Art. I Z 83
19. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
19. GSVGNov
BGBl. Nr. 336/1993, S. 2794, Art. I Z 83
26. 05. 1993
01. 07. 1993

83. § 151 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

„Eine Zurechnung zum Nettoeinkommen erfolgt nur in der Höhe eines Vierzehntels der jährlich tatsächlich zufließenden Unterhaltsleistung, wenn die nach Abs. 1 und 2 berechnete Unterhaltsforderung der Höhe nach trotz durchgeführter Zwangsmaßnahmen einschließlich gerichtlicher Exekutionsführung uneinbringlich oder die Verfolgung eines Unterhaltsanspruches in dieser Höhe offenbar aussichtslos oder offenbar unzumutbar ist.“