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§ 444 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 01. 1956  
Sichttag: 30. 09. 1955
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956

Rechnungsabschluß und Nachweisungen

§ 444. (1) Die Versicherungsträger und der Hauptverband haben für jedes Geschäftsjahr einen Rechnungsabschluß, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlußbilanz zum Ende des Jahres bestehen muß, einen Geschäftsbericht und statistische Nachweisungen zu verfassen und dem Bundesministerium für soziale Verwaltung vorzulegen.

(2) In der Unfall- und Pensionsversicherung bei der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt hat die Anstalt für jede dieser Versicherungen die Erfolgsrechnung und die statistischen Nachweisungen getrennt zu erstellen. Gemeinsame Einnahmen und Ausgaben sind auf die genannten Versicherungen auf Grund eines Vorschlages der Versicherungsanstalt, der der Zustimmung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung bedarf, aufzuteilen.

(3) Abs. 2 gilt entsprechend für die Unfall-, Pensions- und Krankenversicherung bei der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und für die knappschaftliche Pensions- und Krankenversicherung bei der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues.

(4) Die Gebietskrankenkassen, die Landwirtschaftskrankenkassen und die Betriebskrankenkassen haben die Erfolgsrechnung und die statistischen Nachweisungen getrennt nach Versicherten, die der Pensionsversicherung der Arbeiter zugehören und Versicherten, die der Pensionsversicherung der Angestellten zugehören, zu erstellen. Gemeinsame Einnahmen und Ausgaben sind auf die genannten Versichertengruppen auf Grund eines Vorschlages des Hauptverbandes, der der Zustimmung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung bedarf, aufzuteilen.

(5) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung kann nach Anhörung des Hauptverbandes Weisungen für die Rechnungsführung, Rechnungslegung sowie für die Erstellung des Jahresvoranschlages und des Jahresberichtes erlassen.

(6) Die Träger der Sozialversicherung haben die von der Hauptversammlung beschlossene Erfolgsrechnung binnen drei Monaten nach der Beschlußfassung im ,,Amtsblatt zur Wiener Zeitung“, wenn es sich aber um die Erfolgsrechnung eines Versicherungsträgers handelt, dessen Wirkungsbereich sich nicht über mehr als ein Land erstreckt, in der amtlichen Landeszeitung zu veröffentlichen.