Ruhen der Leistungsansprüche bei Ableistung des Präsenzdienstes
§ 59. Für die Dauer des auf Grund der Bestimmungen des
Wehrgesetzes 1990 zu leistenden ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes ruht der Anspruch des Wehrpflichtigen bzw. für den Wehrpflichtigen auf Leistungen der Krankenversicherung für seine Person.