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MaiNov 66/2017 BGBl. I Nr. 66/2017, S. 12, Art. 2 Z 3d
Mainovelle 66/2017
MaiNov 66/2017
BGBl. I Nr. 66/2017, S. 12, Art. 2 Z 3d
22. 05. 2017
23. 05. 2017

3d. Dem § 689 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

„(6) Der Hauptverband und die in Betracht kommenden Versicherungsträger haben die technischen Voraussetzungen für die Meldung der monatlichen Beitragsgrundlagen nach den in Abs. 1 Z 2 genannten Bestimmungen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 zu schaffen.

(7) Im Kalenderjahr 2018 ist zur Einführung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung nach den in Abs. 1 Z 2 genannten Bestimmungen vom Hauptverband und den in Betracht kommenden Versicherungsträgern ein Testbetrieb mit Lohnsoftwarehersteller/inne/n sowie ein organisierter Produktionstestbetrieb mit Dienstgebern durchzuführen.“