Dokumentanzeige

§ 32 BPGG BGBl. Nr. 110/1993
Stichtag: 01. 07. 1993  
Sichttag: 12. 02. 1993
Bundes-Pflegegeldgesetz
BGBl. Nr. 110/1993
BPGG StF
12. 02. 1993
01. 07. 1993

Verarbeitung von Daten

§ 32. Die Entscheidungsträger und Gerichte sind ermächtigt, die aufgrund der im § 3 genannten Normen verarbeiteten Daten von Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerbern nach diesem Bundesgesetz betreffend Generalien, Versicherungsnummer, Art und Einschätzung der Gesundheitsschädigung, das sind Daten aus ärztlichen Befunden und Sachverständigengutachten, sowie Art und Höhe von pflegebezogenen Geldleistungen zur Feststellung der Gebührlichkeit und Höhe des Pflegegeldes zu verarbeiten.