Meldepflicht
§ 33g. (1) Ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmer im Sinne des
§ 33d beschäftigt, unterliegt der Meldepflicht gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse nach
§ 22. Die Erstmeldung gemäß
§ 22 Abs. 1 hat zu umfassen:
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1. | Name und Anschrift des Arbeitgebers, |
2. | bei einer Entsendung im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung Name und Anschrift des Beschäftigers, |
3. | Name des mit der Ausübung des Weisungsrechts des Arbeitgebers gegenüber den entsandten Arbeitnehmern Beauftragten, |
4. | Name und Anschrift des inländischen Auftraggebers (Generalunternehmers), |
5. | Namen, Anschriften, Geburtsdaten und Sozialversicherungsnummern sowie zuständige Sozialversicherungsträger der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer, |
6. | Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung in Österreich, |
7. | tatsächliche Beendigung der Beschäftigung in Österreich, |
8. | die Höhe des dem einzelnen Arbeitnehmer gebührenden Entgelts, |
9. | Ort der Beschäftigung in Österreich (auch andere Einsatzorte in Österreich), |
10. | die Art der Tätigkeit und Verwendung des Arbeitnehmers. |
(2) Für die Pflicht zur Erstmeldung gemäß § 22 Abs. 1 eines Arbeitgebers mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes gilt bei einer Entsendung zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung
§ 7b Abs. 3 und
4 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, in der jeweils geltenden Fassung. Bei einer Entsendung im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung gilt
§ 17 Abs. 2 und
3 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), BGBl. Nr. 196/1988, in der jeweils geltenden Fassung. Die Erstattung der Meldung gemäß
§ 7b Abs. 3 und
4 AVRAG oder
§ 17 Abs. 2 und
3 AÜG gilt als Erstmeldung gemäß
§ 22 Abs. 1. In der Folge hat der Arbeitgeber Meldungen gemäß
§ 22 Abs. 2 und
3 zu erstatten.
(3) Erstattet ein Arbeitgeber ohne Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes eine Erstmeldung gemäß Abs. 1, so hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse eine Abschrift dieser Meldung
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1. | an die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen, |
2. | an die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, in dessen Sprengel der Beschäftigungsort liegt, |
3. | bei einer Entsendung im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung an die zuständige Gewerbebehörde |
zu übermitteln. |
(4) Der Beauftragte nach Abs. 1 Z 3 gilt als Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des § 8a des
Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, in der jeweils geltenden Fassung, unabhängig davon, ob dieser einen Hauptwohnsitz im Inland hat, soweit eine Zustellung von Schriftstücken im Sinne des
§ 1 Abs. 1 des
Zustellgesetzes an den Arbeitgeber im Inland oder mangels entsprechender Übereinkommen im Ausland nicht vorgenommen werden kann.
(5) Der Arbeitgeber hat sich der automationsunterstützten Webanwendungen der Urlaubs- und Abfertigungskasse zu bedienen.