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§ 33h BUAG BGBl. I Nr. 51/2011, S. 1
Stichtag: 01. 08. 2011  
Sichttag: 27. 07. 2011
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
BGBl. I Nr. 51/2011, S. 1
JuliNov 51/2011
27. 07. 2011
01. 08. 2011

Entrichtung der Zuschläge

§ 33h. (1) Für die Entrichtung der Zuschläge gelten §§ 21a, 22 Abs. 4 bis 5, 23, 23a, 23b Abs. 2 und 3, 25 Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, dass als gesetzliche Normalarbeitszeit oder durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgelegte kürzere Normalarbeitszeit im Sinne des § 21a Abs. 4 die nach dem Arbeitsvertragsstatut auf das jeweilige Arbeitsverhältnis anzuwendende Normalarbeitszeit gilt.

(2) Kommt der Arbeitgeber der Verpflichtung zur Zuschlagsentrichtung nicht nach, so hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse die offenen Zuschläge im Gerichtsweg einzuklagen. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist berufen, alle zur Einbringung der Zuschlagsleistungen erforderlichen und zweckmäßigen Maßnahmen zu treffen.

(3) Zuständiges Gericht ist das Arbeits- und Sozialgericht Wien.