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20. GSVGNov BGBl. Nr. 21/1994, S. 462, Z 8
20. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
20. GSVGNov
BGBl. Nr. 21/1994, S. 462, Z 8
11. 01. 1994
01. 07. 1993

8. § 127b Abs. 1 erster Satz erster Halbsatz lautet:

„Überschreitet in einem Kalenderjahr bei versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten nach diesem Bundesgesetz oder nach diesem Bundesgesetz und nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder bei versicherungspflichtigen Beschäftigungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und selbständigen Erwerbstätigkeiten in einem Kalenderjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung einschließlich der Sonderzahlungen die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 48 für die im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung, wobei sich deckende Beitragsmonate nur einmal zu zählen sind, so gilt der Beitrag zur Pensionsversicherung, der auf den Überschreitungsbetrag entfällt, wenn nicht nach Abs. 2 Beiträge erstattet wurden, im Rahmen der Bestimmungen des § 33 als Beitrag zur Höherversicherung;“