Bildung einer Rücklage
§ 26. Zur Sicherstellung der finanziellen Gebarung der Unfallversicherung hat die Versicherungsanstalt eine allgemeine Rücklage im Betrage eines Viertels der Aufwendungen für die Unfallversicherung im jeweils abgelaufenen Kalenderjahr anzusammeln. Ist am Ende des abgelaufenen Kalenderjahres eine Rücklage in diesem Ausmaß nicht angesammelt, so ist zur Bildung und Auffüllung dieser Rücklage ein Zuschlag zu den Beiträgen in der Höhe von 25 v. H. einzuheben.