10. § 26a Abs. 1 vorletzter und letzter Satz werden durch folgenden Satz ersetzt:
„Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes, für den das Ausscheiden des Einkommensbetrages begehrt wird, zu stellen.“