84. Dem § 164 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Werden in den Fällen des § 194 Abs. 1 Z 2 lit. a medizinische oder berufliche Maßnahmen der Rehabilitation gewährt, so gebührt Übergangsgeld ab dem Zeitpunkt, in dem die Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit mangels dieser Rehabilitationsmaßnahmen angefallen wäre.“