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§ 305 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 01. 1956  
Sichttag: 30. 09. 1955
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956

Verweigerung des Heilverfahrens durch den Versicherten

§ 305. Entzieht sich ein Versicherter oder Rentner ohne triftigen Grund dem vom Versicherungsträger eingeleiteten Heilverfahren (§ 301) und würde eine Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit durch das Heilverfahren voraussichtlich abgewendet oder behoben werden, so kann die Rente auf Zeit ganz oder teilweise versagt werden, wenn der Versicherte oder Rentner auf diese Folgen nachweislich hingewiesen worden ist.