Dokumentanzeige

§ 68 BSVG BGBl. Nr. 559/1978
Stichtag: 01. 01. 1979  
Sichttag: 29. 12. 1978
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 559/1978
BSVG StF
23. 11. 1978
01. 01. 1979

Auszahlung der Leistungen

§ 68. (1) Die Geldleistungen aus der Krankenversicherung sowie einmalige Geldleistungen aus der Pensionsversicherung sind binnen zwei Wochen nach der Feststellung der Anspruchsberechtigung auszuzahlen.

(2) Die Pensionen und das Übergangsgeld sind monatlich im vorhinein auszuzahlen. Der Versicherungsträger kann die Auszahlung auf einen anderen Tag als den Monatsersten verlegen.

(3) Alle Pensionszahlungen können auf volle 10 Groschen, alle übrigen Zahlungen auf volle Schilling gerundet werden.

(4) Auf Verlangen des Versicherungsträgers haben die Anspruchsberechtigten Lebens- oder Witwenschaftsbestätigungen beizubringen. Solange diese Bestätigungen nicht beigebracht sind, können Pensionen zurückgehalten werden.

(5) Die Pensionen sind in der Regel im Wege der Postsparkasse zu zahlen. Gebühren für die Zustellung von Pensionen sind vom Versicherungsträger zu zahlen. Das gleiche gilt in der Krankenversicherung für die Zustellung von Geldleistungen, soweit diese im Wege der Postsparkasse vorgenommen wird.