Meldung über die Bezieher von Pensionsleistungen
§ 14. Die Dienstgeber (§ 13) haben die für den Beginn und das Ende der Krankenversicherung gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 7,
12,
14 lit. b, 18 und
22 maßgebenden Umstände sowie jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung unverzüglich der Versicherungsanstalt bekanntzugeben.