Dokumentanzeige

§ 199 BSVG BGBl. Nr. 559/1978
Stichtag: 01. 01. 1979  
Sichttag: 23. 11. 1978
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 559/1978
BSVG StF
23. 11. 1978
01. 01. 1979

Aufgaben des Renten(Pensions)ausschusses (der Renten(Pensions)ausschüsse)

§ 199. (1) Dem Renten(Pensions)ausschuß (den Renten(Pensions)ausschüssen) obliegt unbeschadet der Bestimmungen des § 200 die Feststellung der Leistungen der Unfall- und Pensionsversicherung sowie außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auch die Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung, jedoch bleibt in der Unfallversicherung die Bewilligung einer Abfindung der Rente durch die Gewährung eines dem Werte der abzufindenden Jahresrente entsprechenden Kapitals dem Vorstand vorbehalten.

(2) Der Renten(Pensions)ausschuß (bei Errichtung mehrerer Renten(Pensions)ausschüsse jeder Renten(Pensions)ausschuß) kann mit Zustimmung des Obmannes des Versicherungsträgers beschließen, daß genau zu bezeichnende Gruppen von Entscheidungsfällen, sofern nicht der Obmann im Einzelfall auf der Entscheidung des Renten(Pensions)ausschusses besteht, ohne seine Mitwirkung von der Anstalt mit Bürobescheid entschieden werden.

(3) Zur Gültigkeit von Beschlüssen des Renten(Pensions)ausschusses (der Renten(Pensions)ausschüsse) ist Einstimmigkeit erforderlich.

(4) Kommt kein einstimmiger Beschluß des Renten(Pensions)ausschusses zustande, so steht die Entscheidung dem Vorstand des Versicherungsträgers zu, an den der Verhandlungsakt unter Darlegung der abweichenden Meinungen und ihrer Gründe abzutreten ist.

(5) In der Pensionsversicherung kann der Renten(Pensions)ausschuß den Antrag auf Einleitung von Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand des Versicherungsträgers.

(6) Das Nähere über den Aufgabenbereich und über die Beschlußfassung des Renten(Pensions)ausschusses (der Renten(Pensions)ausschüsse) sowie über die Ausfertigung seiner (ihrer) Beschlüsse hat die Satzung der Anstalt zu bestimmen.