23. Nach § 452 wird folgender § 452a samt Überschrift eingefügt:
„Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
§ 452a. Gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.“