Träger der Pensionsversicherung
§ 25. (1) Träger der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz sind für das ganze Bundesgebiet, und zwar
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1. | für die Pensionsversicherung der Arbeiter im Rahmen der im
§ 29 bezeichneten sachlichen Zuständigkeit: |
a) | die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter mit dem Sitz in Wien; |
b) | (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 31/1973) |
c) | die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen mit dem Sitz in Wien; |
2. | für die Pensionsversicherung der Angestellten |
| die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten mit dem Sitz in Wien; |
3. | für die knappschaftliche Pensionsversicherung |
| die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues mit dem Sitz in Graz. |
(2) Die Träger der Pensionsversicherung führen die Pensionsversicherung, für die sie zuständig sind, nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes durch. Zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben der Gesundheitsfürsorge sind sie nach Maßgabe der jeweils hiefür geltenden Vorschriften berechtigt, Heil(Kur)anstalten, Erholungs- und Genesungsheime, Sonderstationen für berufliche Wiederherstellung und ähnliche Einrichtungen zu errichten, zu erwerben und zu betreiben oder sich an solchen Einrichtungen zu beteiligen.