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a) | die gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. b in der Unfallversicherung teilversicherten selbständig Erwerbstätigen und ihre teilversicherten Familienangehörigen, soweit es sich nicht um eine Teilversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i handelt, sowie die gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. d teilversicherten Angehörigen von Orden, Kongregationen und Anstalten, |
b) | die selbständigen Pecher und die selbständigen Winzer (§ 4 Abs. 3 Z 4 und 9), |
c) | die öffentlichen Verwalter eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (§ 7 Z 3 lit. c), |
d) | die Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, |
e) | die in lit. a bis c genannten Personen, die eine der im § 176 Abs. 1 Z 3 genannten Tätigkeiten ausüben, |
f) | die Personen, die eine der im § 176 Abs. 1 Z 2, 4, 5 und 7 genannten Tätigkeiten ausüben, sofern die Sozialversicherungsanstalt der Bauern für sie gemäß lit. a bis c zur Durchführung der Unfallversicherung sachlich zuständig ist, bei den im § 176 Abs. 1 Z 7 genannten Tätigkeiten jedoch nur, wenn diese Personen nicht gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes von der Pflichtversicherung infolge einer Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz ausgenommen sind, |
g) | die gemäß § 19 in der Unfallversicherung selbstversicherten selbständig Erwerbstätigen und ihre selbstversicherten Familienangehörigen, die einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb führen oder in einem solchen tätig sind, |
h) | Einzelorgane und Mitglieder von Kollektivorganen der Landwirtschaftskammern. |