Gesundenuntersuchungen
§ 89. (1) Die Versicherten und ihre Angehörigen (§ 83) haben Anspruch auf jährlich eine Gesundenuntersuchung. Sie ist vom Versicherungsträger nach Maßgabe der gemäß
§ 132b Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erlassenen
Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger durchzuführen.
(2) Die im Zusammenhang mit den Gesundenuntersuchungen entstehenden Fahrtkosten sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 103 Abs. 6 zu ersetzen.