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§ 474 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 01. 1956  
Sichttag: 30. 09. 1955
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956

Leistungen in der allgemeinen Krankenversicherung der Eisenbahnbediensteten

§ 474. (1) Auf die bei der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen Versicherten, die nicht zu den im § 472 bezeichneten Personen gehören, sind die Bestimmungen des § 5 Abs. 1, der §§ 6 bis 11 und des § 14 des Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetzes 1937, soweit sie nicht die Beziehungen der Versicherungsanstalt zu den Krankenanstalten regeln, unter Bedachtnahme auf die später verfügten Änderungen und Ergänzungen dieses Bundesgesetzes an Stelle der einschlägigen Bestimmungen des vorliegenden Bundesgesetzes entsprechend anzuwenden. Hinsichtlich der Eintreibung von Behandlungsbeiträgen gilt § 34 Abs. 4 des bezogenen Gesetzes. Die Bestimmungen des § 51 Abs. 2 sind auf die im ersten Satz genannten Versicherten mit der Maßgabe anzuwenden, daß der allgemeine Beitrag für die Krankenversicherung hinsichtlich der der Pensionsversicherung der Angestellten zugehörigen Personen mit dem gleichen Beitragssatz zu bemessen ist wie für die der Pensionsversicherung der Arbeiter zugehörigen Personen. Durch die Satzung der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen kann für solche der Pensionsversicherung der Angestellten zugehörigen Personen, soweit sie im Erkrankungsfall Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Dienstbezüge durch mindestens sechs Wochen haben, ein gegenüber diesem Beitragssatz entsprechend niedrigerer Beitragssatz festgesetzt werden.

(2) Durch die Satzung der Versicherungsanstalt kann für die im Abs. 1 bezeichneten Versicherten auch bestimmt werden, daß die laufenden Geldleistungen aus der Krankenversicherung sowie das Kranken-, Familien- und Taggeld aus der Unfallversicherung für alle diese Versicherten oder für einzelne Versichertengruppen in kürzeren oder längeren Zeitabschnitten als wöchentlich, längstens aber monatlich, im nachhinein ausgezahlt werden.