Bare Leistungen an Stelle von Sachleistungen
§ 132. Die Träger der Krankenversicherung können in ihren Satzungen bestimmen, daß für Versicherte, deren Entgelt einen in der Satzung festzusetzenden Betrag überschreitet, an Stelle der Sachleistungen der Krankenbehandlung und der Krankenhauspflege bare Leistungen gewährt werden. Die Höhe der baren Leistungen darf 80 v. H. der dem Versicherten tatsächlich erwachsenen Kosten nicht überschreiten.