Zusätzliche Pensionsversicherung von Bediensteten von Privatbahnunternehmungen
§ 479. Das Pensionsinstitut der österreichischen Privatbahnen und das Pensionsinstitut der Elektrizitäts- und Straßenbahngesellschaft in Linz bleiben als Träger der zusätzlichen Pensionsversicherung von in der Pensionsversicherung pflichtversicherten Bediensteten der diesen Instituten angeschlossenen Betriebe weiter bestehen. Die genannten Pensionsinstitute sind Zuschußkassen des öffentlichen Rechtes und unterstehen der Aufsicht des Bundesministeriums für soziale Verwaltung.
§ 478 Abs. 2 gilt entsprechend.