Wahl der Leistungsart
§ 26a. Die Wahl der Leistungsart (
§ 3 Abs. 1,
§ 5a Abs. 1 oder
§ 5b Abs. 1) ist bei der erstmaligen Antragstellung zu treffen. Diese Entscheidung bindet neben dem antragstellenden Elternteil auch den anderen Elternteil. Eine spätere Änderung der getroffenen Entscheidung ist nicht möglich.