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§ 45 AlVG BGBl. I Nr. 77/2004, S. 4
Stichtag: 01. 01. 2005  
Sichttag: 14. 07. 2004
Arbeitslosenversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 77/2004, S. 4
AMReformG
14. 07. 2004
01. 01. 2005

Ohne Titel - (Streitigkeiten über die Arbeitslosenversicherungspflicht)

§ 45. (1) Streitigkeiten über die Arbeitslosenversicherungspflicht oder über Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind in dem für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Verfahren zu entscheiden. In diesem Verfahren kommt den Landesgeschäftsstellen Parteistellung zu.

(2) Bei Überschreiten der Höchstbeitragsgrundlage im Fall der Mehrfachversicherung sind die jeweiligen krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Krankenversicherung die Arbeitslosenversicherung tritt. § 70a ASVG ist überdies mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des dort genannten Prozentsatzes des Erstattungsbetrages der für den von der (dem) Versicherten zu tragenden Anteil am Arbeitslosenversicherungsbeitrag geltende Prozentsatz tritt.