Abschnitt 3
Notstandshilfe
Voraussetzungen des Anspruches
§ 33. (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder
Karenzgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe
gewährt werden.
(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die)
Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3)
und sich in Notlage befindet.
(3) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der
notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
(4) Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der
Arbeitslose innerhalb dreier Jahre nach Erschöpfung des Anspruches
auf Arbeitslosengeld oder Karenzgeld um die Notstandshilfe
bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um
Zeiträume gemäß § 15 Abs. 3 bis 5.
(5) Der Anspruch auf Karenz(urlaubs)geld ist erschöpft, wenn das
Höchstausmaß erreicht ist. Der Anspruch auf Karenz(urlaubs)geld gilt
auch als erschöpft, wenn
| | | | | | | | | | |
1. | nach Beendigung des Bezuges von Karenz(urlaubs)geld wegen
Aufnahme eines Dienstverhältnisses das Dienstverhältnis vor
Erfüllung der Anwartschaft endet oder
|
2. | die Voraussetzungen für den Bezug von Karenz(urlaubs)geld
deshalb weggefallen sind, weil die Pflege bzw. Betreuung des
Kindes rechtlich oder faktisch unmöglich ist oder |
3. | nach Beendigung (Unterbrechung) des Karenzgeldbezuges ein
unverbrauchter Restanspruch von nicht mehr als 183 Tagen
besteht.
|