Dokumentanzeige

§ 21 NVG 2020 BGBl. I Nr. 100/2018, S. 109
Stichtag: 01. 01. 2020  
Sichttag: 09. 01. 2019
NotarversorgungsG
BGBl. I Nr. 100/2018, S. 109
SV-OG
22. 12. 2018
01. 01. 2020

Unterstützungsfonds

§ 21. (1) Die Versorgungsanstalt kann einen Unterstützungsfonds anlegen. Diesem können überwiesen werden

1. 

bis zu 5% des im Rechnungsabschluss nachgewiesenen Gebarungsüberschusses oder

2. 

bis zu 2,5% der Erträge an Beiträgen.

(2) Überweisungen nach Abs. 1 Z 2 dürfen nur so weit erfolgen, dass die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des Geschäftsjahres den Betrag von 4% der Erträge an Beiträgen nicht übersteigen.

(3) Die Mittel des Unterstützungsfonds können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse der zu unterstützenden Person, für fallweise Unterstützungen nach Maßgabe der dafür vom Vorstand im Einvernehmen mit den Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnen zu erlassenden Richtlinien verwendet werden.