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§ 68 NVG 2020 BGBl. I Nr. 100/2018, S. 109
Stichtag: 01. 01. 2020  
Sichttag: 12. 11. 2019
NotarversorgungsG
BGBl. I Nr. 100/2018, S. 109
SV-OG
22. 12. 2018
01. 01. 2020

Kinderzuschuss

§ 68. Der auf eine Alters(Berufsunfähigkeits)pension oder auf Berufsunfähigkeitsgeld anspruchsberechtigten Person gebührt für jedes Kind (§ 64 Abs. 2) ein Kinderzuschuss von 10% der Pension bzw. des Berufsunfähigkeitsgeldes, mindestens 431,86 €; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 25 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 23) vervielfachte Betrag. Über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus wird der Kinderzuschuss nur auf besonderen Antrag gewährt.