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§ 51 BMSVG BGBl. I Nr. 92/2010
Stichtag: 01. 01. 2008  
Sichttag: 17. 11. 2010
Betriebliches Mitarbeiter- und SelbstständigenvorsorgeG
BGBl. I Nr. 92/2010
BMSVG Kunsttext 92/2010
17. 11. 2010
01. 01. 2008

Begriffsbestimmungen

§ 51. Im Sinne des 4. Teiles ist

1. 

ein Anwartschaftsberechtigter:

jene Person im Sinne des § 49 Abs. 2, die Beiträge nach § 52 an die BV-Kasse zu leisten hat;

2. 

eine Anwartschaft auf eine Selbständigenvorsorge:

die in einer BV-Kasse verwalteten Ansprüche eines Anwartschaftsberechtigten; diese setzen sich aus den in diese BV-Kasse eingezahlten Beiträgen abzüglich der einbehaltenen Verwaltungskosten, der allenfalls aus einer anderen BV-Kasse in diese BV-Kasse übertragenen Anwartschaft und den zugewiesenen Veranlagungsergebnissen zusammen.