Meldungen einer Kanzleiablöse
§ 5a. Versicherte, ehemalige Notare und Zahlungsempfänger (§ 6) haben Leistungsverpflichtungen und Empfangsansprüche aus einer Kanzleiablöse binnen zwei Wochen nach deren Vereinbarung der Versicherungsanstalt zu melden.