Dokumentanzeige

§ 6 NVG BGBl. Nr. 66/1972
Stichtag: 01. 08. 1999  
Sichttag: 19. 08. 1999
Notarversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 66/1972
NVG 1972 StF
10. 03. 1972
01. 01. 1972

Meldungen der Zahlungsempfänger

§ 6. Die Empfänger einer laufenden Leistung sind verpflichtet, jede Änderung in den für den Fortbestand oder das Ausmaß ihrer Bezugsberechtigung maßgebenden Verhältnissen sowie jede Änderung ihres Wohnsitzes binnen zwei Wochen der Versicherungsanstalt zu melden.