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§ 41 NVG BGBl. Nr. 66/1972
Stichtag: 01. 01. 1972  
Sichttag: 10. 03. 1972
Notarversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 66/1972
NVG 1972 StF
10. 03. 1972
01. 01. 1972

Eintritt des Versicherungsfalles

§ 41. (1) Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:

1. 

bei einer Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters mit der Erreichung des Anfallsalters;

2. 

bei einer Leistung aus dem Versicherungsfall

a) 

der dauernden Berufsunfähigkeit oder

b) 

der vorübergehenden Berufsunfähigkeit

mit deren Eintritt, wenn aber dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, mit der Antragstellung;

3. 

bei einer Leistung aus dem Versicherungsfall des Todes mit dem Tod.

(2) Stichtag für die Feststellung, ob und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, ist der Eintritt des Versicherungsfalles, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Eintritt des Versicherungsfalles folgende Monatserste. Ist jedoch im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles des Alters oder der dauernden Berufsunfähigkeit das Amt des Versicherten noch nicht erloschen, oder der Versicherte aus der Liste der Notariatskandidaten noch nicht gestrichen, so ist der Stichtag für die Feststellung, ob und in welchem Ausmaß eine Pension gebührt, der Zeitpunkt des Erlöschens oder der Streichung, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst der diesem Zeitpunkt folgende Monatserste.