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§ 42 NVG BGBl. I Nr. 16/2015, S. 1
Stichtag: 01. 01. 2020  
Sichttag: 14. 06. 2018
Notarversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 16/2015, S. 1
JännerNov 16/2015
13. 01. 2015
01. 01. 2015

Versicherungszeiten nach dem 31. Dezember 1971

§ 42. (1) Versicherungszeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1971 sind:

1. 

Zeiten, für die Beiträge nach § 9 zu entrichten sind;

2. 

Zeiten, für die Beiträge nach Abs. 2 nachentrichtet werden;

3. 

Zeiten, für die ein Anrechnungsbetrag gemäß § 64 dieses Bundesgesetzes oder gemäß § 13 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, oder ein Überweisungsbetrag gemäß § 49h Abs. 3 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972 oder ein Überweisungsbetrag gemäß § 308 ASVG in Verbindung mit § 64 dieses Bundesgesetzes, geleistet worden ist;

4. 

Zeiten, in denen ein Versicherter aufgrund des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146, Präsenz- oder Ausbildungsdienst bzw. aufgrund der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679, ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst geleistet hat, sofern diese Zeiten sich nicht schon im Bestand oder Ausmaß eines Leistungsanspruches in einer Pensionsversicherung aufgrund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften ausgewirkt haben;

5. 

Zeiten der Kindererziehung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG.

(2) Beiträge können vom Versicherten nachentrichtet werden:

1. 

für Zeiten der Unterbrechung der Versicherung, höchstens bis zu sechs Jahren, jedoch nicht für Zeiten

a) 

einer als Disziplinarstrafe verhängten Suspension vom Amt,

b) 

des Bezuges einer Pension,

c) 

für die ein Überweisungsbetrag gemäß § 64 zu leisten ist;

2. 

für Zeiten eines einen Kalendermonat übersteigenden Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge eines Notariatskandidaten gemäß § 9 Abs. 5;

3. 

für nicht schon unter Z 1 und 2 fallende Zeiten, die nach der Notariatsordnung als juristische Praxis für die Erlangung einer Notarstelle gelten, bis zum Höchstausmaß von vier Jahren, sofern sich diese Zeiten nicht schon im Bestand oder Ausmaß eines Leistungsanspruches in einer Pensionsversicherung auf Grund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften ausgewirkt haben oder nach Abs. 1 Z 1, 3 und 4 Versicherungszeiten sind.

(3) Die Nachentrichtung der Beiträge ist binnen sechs Monaten nach dem Wiederbeginn der Versicherung bzw. nach dem Ende des Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge bzw. dem erstmaligen Eintritt der Versicherungspflicht zu beantragen. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der durchschnittlichen Beitragsgrundlage während der ersten zwölf Kalendermonate nach dem Wiederbeginn (Beginn) der Versicherung. Die Nachentrichtung kann auch nach Eintritt des Versicherungsfalles beantragt werden, wenn dieser während des Laufes der Frist für die Antragstellung eingetreten ist; ist innerhalb der Frist der Versicherungsfall des Todes eingetreten, so sind die Hinterbliebenen bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tod der versicherten Person zur Antragstellung und Nachentrichtung der Beiträge berechtigt. Die Antragsfrist verlängert sich um Zeiträume, innerhalb deren die antragstellende Person nachweislich ohne eigenes Verschulden verhindert war, den Antrag zu stellen.