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§ 42 NVG BGBl. Nr. 66/1972, S. 599
Stichtag: 01. 01. 1972  
Sichttag: 10. 03. 1972
NotarversicherungsG
BGBl. Nr. 66/1972, S. 599
NVG 1972 StF
10. 03. 1972
01. 01. 1972

Versicherungszeiten nach dem 31. Dezember 1971

§ 42. (1) Versicherungszeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1971 sind:

1. 

Zeiten, für die Beiträge nach § 9 zu entrichten sind;

2. 

Zeiten, für die Beiträge nach Abs. 2 nachentrichtet werden;

3. 

Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag (§ 64) geleistet worden ist;

4. 

Zeiten, in denen ein Versicherter auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst geleistet hat, sofern sich diese Zeiten nicht schon im Bestand oder Ausmaß eines Leistungsanspruches in einer Pensionsversicherung auf Grund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften ausgewirkt haben.

(2) Beiträge können vom Versicherten nachentrichtet werden:

1. 

für Zeiten der Unterbrechung der Versicherung, höchstens bis zu sechs Jahren, jedoch nicht für Zeiten

a) 

einer als Disziplinarstrafe verhängten Suspension vom Amt,

b) 

des Bezuges einer Pension,

c) 

für die ein Überweisungsbetrag gemäß § 64 zu leisten ist;

2. 

für Zeiten eines einen Kalendermonat übersteigenden Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge eines Notariatskandidaten gemäß § 9 Abs. 4;

3. 

für nicht schon unter Z. 1 und 2 fallende Zeiten, die nach der Notariatsordnung als juristische Praxis für die Erlangung einer Notarstelle gelten, bis zum Höchstausmaß von vier Jahren, sofern sich diese Zeiten nicht schon im Bestand oder Ausmaß eines Leistungsanspruches in einer Pensionsversicherung auf Grund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften ausgewirkt haben oder nach Abs. 1 Z. 1, 3 und 4 Versicherungszeiten sind. Die Nachentrichtung der Beiträge ist binnen sechs Monaten nach dem Wiederbeginn der Versicherung bzw. nach dem Ende des Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge bzw. dem erstmaligen Eintritt der Versicherungspflicht zu beantragen. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der durchschnittlichen Beitragsgrundlage während der ersten zwölf Kalendermonate nach dem Wiederbeginn (Beginn) der Versicherung. Die Nachentrichtung kann auch nach Eintritt des Versicherungsfalles beantragt werden, wenn dieser während des Laufes der Frist für die Antragstellung eingetreten ist; ist innerhalb der Frist der Versicherungsfall des Todes eingetreten, so sind die Hinterbliebenen bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tod des Versicherten zur Antragstellung und Nachentrichtung der Beiträge berechtigt. Die Antragsfrist verlängert sich um Zeiträume, innerhalb der der Antragsteller nachweislich ohne eigenes Verschulden verhindert war, den Antrag zu stellen.