Dokumentanzeige

§ 56 NVG BGBl. Nr. 110/1993
Stichtag: 01. 07. 1993  
Sichttag: 12. 02. 1993
Notarversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 110/1993
BPGG StF
12. 02. 1993
01. 07. 1993

Abfertigung der Witwenpension

§ 56. (1) Der Bezieherin einer Witwenpension, die sich wiederverehelicht hat, gebührt eine Abfertigung in der Höhe des 70fachen der Witwenpension, auf die sie im Zeitpunkt der Schließung der neuen Ehe Anspruch gehabt hat.

(2) Wird die neue Ehe durch Tod des Ehegatten oder durch Scheidung oder Aufhebung aufgelöst oder für nichtig erklärt, so lebt der Anspruch auf die Witwenpension aus der früheren Ehe wieder auf, wenn

1. 

die Scheidung oder Aufhebung nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der Ehegattin erfolgte oder

2. 

bei Nichtigerklärung der Ehe die Ehegattin als schuldlos anzusehen ist.

Das Wiederaufleben des Anspruches tritt mit dem der Auflösung (Nichtigerklärung) der letzten Ehe folgenden Monatsersten, frühestens jedoch mit dem Monatsersten ein, der dem Ablauf von fünf Jahren nach dem seinerzeitigen Wegfall der Pension folgt. Der Anspruch auf Witwenpension aus der früheren Ehe lebt nicht wieder auf, solange der Witwe (früheren Ehefrau) auf Grund der letzten Ehe eine Versorgung gebührt, deren Höhe die abgefertigte Witwenpension (Abs. 1) erreicht. Ist die Versorgung auf Grund der letzten Ehe niedriger, so wird die wiederaufgelebte Pension in der Höhe des Unterschiedsbetrages gewährt.