Aufnahme in die Pensionsversicherung
§ 64. Scheidet ein in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz Versicherter aus einer dieser Pensionsversicherungen aus und wird er nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 versicherungspflichtig, so sind die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes über die Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis sinngemäß mit folgender Maßgabe anzuwenden:
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1. | an die Stelle des Dienstgebers tritt die Versicherungsanstalt und an die Stelle der Pensionsversorgung die Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz; die Anrechnung von Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz ist von der Leistung des Überweisungsbetrages abhängig; |
2. | (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2015) |
3. | (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2015) |
4. | als Grundlage für die Ermittlung des Überweisungsbetrages gilt, wenn für seine Zahlung
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a) | ein Pensionsversicherungsträger nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz zuständig ist, die für den letzten Beitragsmonat vor dem Ausscheiden festgestellte allgemeine Beitragsgrundlage; |
b) | die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zuständig ist, die für den letzten Beitragsmonat vor dem Ausscheiden festgestellte Beitragsgrundlage; |
c) | die Sozialversicherungsanstalt der Bauern zuständig ist, der im Zeitpunkt des Ausscheidens geltende Meßwert jener Versicherungsklasse, in die der Versicherte in diesem Zeitpunkt eingereiht war. |