Verjährung der Ersatzansprüche
§ 64c. (1) Der Ersatzanspruch der Versicherungsanstalt verjährt in drei Jahren nach der ersten rechtskräftigen Feststellung der Entschädigungspflicht.
(2) Im übrigen gelten für die Verjährung der Ersatzansprüche die Bestimmungen des § 1489 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.