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§ 65a NVG BGBl. I Nr. 83/2009, S. 19
Stichtag: 01. 01. 2020  
Sichttag: 14. 06. 2018
Notarversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 83/2009, S. 19
2. SRÄG 2009
18. 08. 2009
01. 01. 2010

Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung

§ 65a. (1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

(2) Durch den Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, wie zB die Versicherungs- oder Beitragspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.

(3) Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.

(4) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.

(5) Die Grundsätze, nach denen

1. 

die wirtschaftliche Betrachtungsweise,

2. 

Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie

3. 

die Zurechnung

nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.