Verwaltungskörper
§ 98. Die Amtsdauer des am 31. Dezember 1971 im Amt befindlichen Vorstandes der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates und der Rechnungsprüfer endet am 31. Dezember 1973. Die Bestimmungen des
§ 70 zweiter und dritter Satz gelten entsprechend.