Abschnitt II
Schlußbestimmungen
Aufhebung bisheriger Vorschriften
§ 99. Soweit nichts anderes bestimmt ist, wird das
Notarversicherungsgesetz 1938, mit der Maßgabe aufgehoben, daß Unterstützungen nach
§ 24c Abs. 2 des Notarversicherungsgesetzes 1938, die bei Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes noch laufen, weiterzugewähren sind, solange die Voraussetzungen für deren Gewährung vorliegen.