Dokumentanzeige

§ 17 EFZG BGBl. Nr. 411/1996
Stichtag: 01. 01. 2011  
Sichttag: 22. 05. 2017
Entgeltfortzahlungsgesetz
BGBl. Nr. 411/1996
(1.) SRÄG 1996
20. 08. 1996
01. 01. 1996

Ausschüsse für die Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen (Erstattungsausschüsse)

§ 17. (1) Beim Hauptverband ist durch die Verbandskonferenz ein Ausschuß einzurichten. Dieser Ausschuß besteht aus den neun Obmann-Stellvertretern der Gebietskrankenkassen aus dem Kreise der Arbeitgeber, drei von der Verbandskonferenz aus ihrer Mitte zu entsendenden Mitgliedern aus dem Kreise der Arbeitgeber sowie vier von der Verbandskonferenz aus ihrer Mitte zu entsendenden Mitgliedern aus dem Kreise der Arbeitnehmer. Diesem Ausschuß obliegt insbesondere:

1. 

die Beratung hinsichtlich der Verwaltung des Sondervermögens durch den Hauptverband im Sinne des § 15 Abs. 1;

2. 

die Beratung hinsichtlich der Durchführung des Erstattungsausgleiches im Sinne des § 15 Abs. 4;

3. 

die Erstellung des in § 16 Abs. 2 genannten Gutachtens und dessen Weiterleitung an den Verbandsvorstand, wobei der Verbandsvorstand dieses Gutachten unter allfälliger Beifügung von Bemerkungen dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales vorzulegen hat;

4. 

die Verfassung eines jährlichen Berichtes über die Entwicklung der Krankenstände und die Ursachen dieser Entwicklung, falls ein Gutachten gemäß § 16 Abs. 2 nicht erstellt wurde;

5. 

die Erarbeitung von Vorschlägen für Empfehlungen des Hauptverbandes an die Krankenversicherungsträger in allen mit der Durchführung der Bestimmungen dieses Abschnittes zusammenhängenden Angelegenheiten.

(2) Bei den zur Durchführung der Leistung von Erstattungsbeträgen gemäß § 8 Abs. 4 zuständigen Krankenversicherungsträgern ist vom Vorstand ein Ausschuß einzusetzen. Dieser Ausschuß besteht aus drei Versicherungsvertretern des jeweiligen Krankenversicherungsträgers aus dem Kreise der Arbeitgeber sowie aus einem Versicherungsvertreter dieses Krankenversicherungsträgers aus dem Kreise der Arbeitnehmer. Dem Ausschuß obliegt die Beratung des Vorstandes in allen mit der Durchführung der Bestimmungen dieses Abschnittes zusammenhängenden Angelegenheiten.

(3) Das Nähere über die Tätigkeit der Erstattungsausschüsse ist durch die Geschäftsordnung der Verbandskonferenz des Hauptverbandes zu bestimmen.