3. Abschnitt
Veranlagung
Veranlagungsgemeinschaft
§ 28. (1) Die BV-Kasse hat für die Veranlagung der Abfertigungsbeiträge eine Veranlagungsgemeinschaft einzurichten.
(2) Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann frühestens drei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes und nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank eine Verordnung erlassen, mit der
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1. | die Bildung mehrerer Veranlagungsgemeinschaften durch jede BV-Kasse ermöglicht wird, wobei die zulässige Anzahl innerhalb einer Bandbreite von zwei bis vier Veranlagungsgemeinschaften festzusetzen ist, und |
2. | Vorschriften hinsichtlich |
a) | der Mindestgröße der Veranlagungsgemeinschaften, |
b) | der Auswahl einer Veranlagungsgemeinschaft sowie |
c) | des Wechsels zwischen den Veranlagungsgemeinschaften innerhalb einer BV-Kasse |
| erlassen werden. |
Verordnungen der FMA nach diesem Absatz bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen. |
(3) Für jede Veranlagungsgemeinschaft sind Veranlagungsbestimmungen (§ 29) zu erstellen.