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§ 44 DO.B 2005 avsv Nr. 175/2005
Stichtag: 20. 12. 2005  
Sichttag: 14. 12. 2005
Dienstordnung B für die Ärzte und Dentisten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs 2005
avsv Nr. 175/2005
DO.B WV
14. 12. 2005
20. 12. 2005

Funktionszulage

§ 44. (1) Eine Funktionszulage gebührt

1. 

den bestellten Abteilungs(Instituts)vorständen im Hanusch-Krankenhaus oder in Unfallkrankenhäusern, ferner den bestellten ärztlichen Leitern von Ambulatorien, denen insgesamt mindestens 15 Fachambulanzen unterstehen, und deren bestellten ständigen Stellvertretern im Ausmaß von........................................................................................................................................... 15 bis 30%

der jeweiligen ständigen Bezüge gemäß § 35 Abs. 2 Z 1 und 9,

2. 

den bestellten ärztlichen Leitern von Ambulatorien, denen insgesamt mindestens fünf Fachambulanzen unterstehen, und deren bestellten ständigen Stellvertretern im Ausmaß von.................. 10 bis 20%

der jeweiligen ständigen Bezüge gemäß § 35 Abs. 2 Z 1 und 9,

3. 

den bestellten ärztlichen Leitern von Ambulatorien mit weniger als fünf Fachambulanzen und deren bestellten ständigen Stellvertretern im Ausmaß von................................................................. 5 bis 10%

der jeweiligen ständigen Bezüge gemäß § 35 Abs. 2 Z 1 und 9.

4. 

den bestellten bereichsleitenden Ärzten in den Regionalbüros der Sozialversicherungsanstalt der Bauern im Ausmaß von................................................................................................................... 5 bis 20%

der jeweiligen ständigen Bezüge gemäß § 35 Abs. 2 Z 1 und 9.

§ 35 Abs. 8 ist anzuwenden.

(2) Neben einer Funktionszulage gebührt keine Leitungszulage, keine Erschwerniszulage und keine Außendienstzulage.