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1. | den bestellten Abteilungs(Instituts)vorständen im Hanusch-Krankenhaus oder in Unfallkrankenhäusern, ferner den bestellten ärztlichen Leitern von Ambulatorien, denen insgesamt mindestens 15 Fachambulanzen unterstehen, und deren bestellten ständigen Stellvertretern im Ausmaß von........................................................................................................................................... 15 bis 30% |
| der jeweiligen ständigen Bezüge gemäß
§ 35 Abs. 2 Z 1 und
9, |
2. | den bestellten ärztlichen Leitern von Ambulatorien, denen insgesamt mindestens fünf Fachambulanzen unterstehen, und deren bestellten ständigen Stellvertretern im Ausmaß von.................. 10 bis 20% |
| der jeweiligen ständigen Bezüge gemäß
§ 35 Abs. 2 Z 1 und
9, |
3. | den bestellten ärztlichen Leitern von Ambulatorien mit weniger als fünf Fachambulanzen und deren bestellten ständigen Stellvertretern im Ausmaß von................................................................. 5 bis 10% |
| der jeweiligen ständigen Bezüge gemäß
§ 35 Abs. 2 Z 1 und
9. |
4. | den bestellten bereichsleitenden Ärzten in den Regionalbüros der Sozialversicherungsanstalt der Bauern im Ausmaß von................................................................................................................... 5 bis 20% |
| der jeweiligen ständigen Bezüge gemäß
§ 35 Abs. 2 Z 1 und
9. |
(2) Neben einer Funktionszulage gebührt keine Leitungszulage, keine Erschwerniszulage und keine Außendienstzulage.