Ohne Titel - (Abgeltung des Aufwandes der Krankenversicherungsträger)
§ 43a. (1) Zur Abgeltung des Aufwandes der Träger der Krankenversicherung auf Grund des
§ 122 Abs. 2 Z 2 lit. b des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des
§ 40 Abs. 3 ist aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung für jeweils ein Kalenderjahr bis spätestens Ende Feber des darauffolgenden Jahres an den jeweils zuständigen Träger der Krankenversicherung ein Betrag zu entrichten, der vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz unter Heranziehung folgender Kriterien zu berechnen ist:
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß zur Abgeltung des Aufwandes der Träger der Krankenversicherung auf Grund des § 122 Abs. 2 Z 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.